Importwissen Basiswissen

Wer kann importieren?

Welche Einfuhrabgaben fallen an?

Diese können anhand der jeweiligen Warentarifnummer ermittelt werden. Erhoben werden: • Zölle Neben dem Zollsatz für Waren aus Nicht-EG-Ländern (sog. Drittlandszollsatz) kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen (Zollpräfe-renzen) in Betracht, wenn die Waren nachweislich ihren Ursprung im Lieferland haben. • Einfuhrumsatzsteuer Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 16 % - (ermäßigter Satz 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunter-nehmen ist diese Abgabe letztlich kein Kostenfaktor, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können. • Verbrauchsteuern für Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl • Zusatzzölle und Agrarteilbeträge Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse • Antidumpingzölle
Zusätzliche Zölle um die Preise für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzuglei-chen, wenn diese um Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden

Welche Dokumente braucht der Zoll?

Welche Einfuhrpapiere werden für die Zollabwicklung benötigt?
Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten
Einfuhranmeldung (Einheitspapier 0737, Ergänzungsblatt 0738) Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleich-zeitig als Zollantrag gilt. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von € 1000,-- genügt dem Zoll in der Regel eine mündlichen Anmeldung.
Zollwertanmeldung D.V. 1 Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren € 5000,-- je Sendung nicht ü-bersteigt.
Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen nur soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben und in der Einfuhrliste vermerkt 4
Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen für bestimmte Waren. Sie werden erteilt für - gewerbliche Produkte vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 60, 65726 Eschborn,Telefon (0 61 96) 9 08-0, Fax (0 61 96) 9 08-8 00 - landwirtschaftliche Produkte vom Erzeugnisse der Landwirtschaft und Ernährung Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung, Postfach 18 02 03, 60083 Frankfurt, Telefon (0 69) 15 64-0, Fax (0 69) 15 64-4 45, 15 64-9 40.
Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheini-gung zu übersenden. Sie werden erteilt vom Bundeamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 60, 65726 Eschborn, Telefon (0 61 96) 9 08-0, Fax (0 61 96) 9 08-8 00
Ursprungszeugnis Form A, Ursprungserklärung Sie werden im Lieferland ausgestellt und dienen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen.
Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR.2, A.TR ), Ursprungserklärung Sie werden im Lieferland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr in die EG ausgestellt.
Transportrechnungen die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen ��Erst nach Beendigung der Zollabfertigung darf der Importeur über seine Ware verfügen.��